1.
Mitwirkungspflichten des Kunden
1.1
Der
Kunde unterstützt CrossMedia Werbeservice bei
der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen.
Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen
von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software,
soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
Der Kunde wird CrossMedia Werbeservice hinsichtlich der
von CrossMedia Werbeservice zu erbringenden Leistungen
eingehend
instruieren.
1.2
Der
Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung,
die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
1.3
Sofern
sich der Kunde verpflichtet hat, CrossMedia Werbeservice
im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-
o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese CrossMedia
Werbeservice umgehend und in einem gängigen, unmittelbar
verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung
zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen
Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt
der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt
sicher, dass CrossMedia Werbeservice die zur Nutzung dieser
Materialien erforderlichen Rechte erhält.
1.4
Mitwirkungshandlungen
nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
2.
Beteiligung Dritter
2.5
Für
Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden
für ihn im Tätigkeitsbereich von CrossMedia
Werbeservice tätig werden, hat der Kunde wie für
Erfüllungsgehilfen einzustehen. CrossMedia Werbeservice
hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn
CrossMedia Werbeservice aufgrund des Verhaltens eines der
vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen kann.
3
Termine
3.6
Termine
zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten
von CrossMedia Werbeservice nur durch den Ansprechpartner
zugesagt werden.
3.7
Die
Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich
festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei
nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine),
sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich
zu bezeichnen.
3.8
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
(z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und
Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B.
nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte
etc.) hat CrossMedia Werbeservice nicht zu vertreten und
berechtigen Werbetechnik, das Erbringen der betroffenen Leistungen
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. CrossMedia Werbeservice wird dem Kunden
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
anzeigen. 4
Leistungsänderungen
4.9
Will der
Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von CrossMedia
Werbeservice zu erbringenden Leistungen ändern,
so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber
CrossMedia Werbeservice äußern. Das weitere Verfahren
richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen,
die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von
8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann CrossMedia
Werbeservice von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
4.10
CrossMedia
Werbeservice prüft, welche Auswirkungen
die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich
Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird.
Erkennt Werbetechnik, dass zu erbringende Leistungen aufgrund
der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt
werden können, so teilt CrossMedia Werbeservice dem
Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch
weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen
Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden.
Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser
Verschiebung, führt CrossMedia Werbeservice die Prüfung
des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt,
seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen;
das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
4.11
Nach
Prüfung des Änderungswunsches wird CrossMedia
Werbeservice dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches
auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung
enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für
die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu,
warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
4.12
Die
Vertragsparteien werden sich über den Inhalt
eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches
unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen
Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung
bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
4.13
Kommt
eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren
aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen
Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren
Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht
einverstanden ist.
4.14
Die
von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine
werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung,
der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag
und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
verschoben. CrossMedia Werbeservice wird dem Kunden die
neuen Termine mitteilen.
4.15
Der
Kunde hat die durch das Änderungsverlangen
entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen
insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,
das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige
Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den
Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über
Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen
nach der üblichen Vergütung von CrossMedia Werbeservice
berechnet.
4.16
CrossMedia
Werbeservice ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden
Leistungen zu ändern oder von
ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen von CrossMedia
Werbeservice für den Kunden zumutbar ist.
5
Vergütung
5.17
Der
Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen
wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen
der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen
Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg
vom Sitz von CrossMedia Werbeservice mehr als 50 Km beträgt.
Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die
Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand
direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann CrossMedia
Werbeservice eine Handling Fee in Höhe von 10% erheben.
5.18
Die
Vergütung von CrossMedia Werbeservice erfolgt
grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung
gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung
des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze
von CrossMedia Werbeservice, soweit nicht etwas Abweichendes
vereinbart ist. CrossMedia Werbeservice ist berechtigt, die
den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder
zu ergänzen. Von CrossMedia Werbeservice erstellte Kostenvoranschläge
oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
5.19
Haben
die Parteien keine Vereinbarung über die
Vergütung einer Leistung von CrossMedia Werbeservice
getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat
der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung
zu entrichten. Im Zweifel gelten die von CrossMedia Werbeservice
für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze
als üblich.
5.20
Alle
vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen
sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6
Rechte
6.21
CrossMedia
Werbeservice gewährt dem Kunden an den
erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich
nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu
nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69
d und e UrhG.
6.22
Eine
weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt,
Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen,
zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
6.23
Bis
zur vollständigen Vergütungszahlung ist
dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich
gestattet. CrossMedia Werbeservice kann den Einsatz solcher
Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde
in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
7
Schutzrechtsverletzungen
7.24
CrossMedia
Werbeservice stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen
Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen
(Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der
Kunde wird CrossMedia Werbeservice unverzüglich über
die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über
die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
7.25
Im
Falle von Schutzrechtsverletzungen darf CrossMedia Werbeservice
- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche
des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich
der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem
Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen
des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen
Nutzungsrechte erwerben.
8
Rücktritt
8.26
Der
Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung
nur zurücktreten, wenn CrossMedia Werbeservice diese
Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9 Haftung
9.27
CrossMedia
Werbeservice haftet für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet CrossMedia Werbeservice nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
9.28
Die
Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
summenmäßig beschränkt auf die Höhe
des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise
gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt
auf EURO.
9.29
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet
CrossMedia Werbeservice insoweit nicht, als der Schaden darauf
beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen
durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren
gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt
werden können.
9.30
Die
vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen
von CrossMedia Werbeservice.
10 Abwerbungsverbot
10.31
Der
Kunde verpflichtet sich, während der Dauer
der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum
von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von CrossMedia Werbeservice
abzuwerben oder ohne Zustimmung von CrossMedia Werbeservice
anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
verpflichtet sich der Kunde, eine von CrossMedia Werbeservice
der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen
Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
11
Geheimhaltung, Presseerklärung
11.32
Die
der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen,
mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich
für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer
Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen
oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht
die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses
hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer
etc.
11.33
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien,
Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über
die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
11.34
Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über
die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
11.35
Wenn
eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente
etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an
sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein
berechtigtes
Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
11.36
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen
eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur
nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per e-mail
- zulässig.
12 Schlichtung
12.37
Die
Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung
zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
12.38
Durch
die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten
sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden.
Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten,
wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt
hat.
12.39
Um ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen werden
die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia
Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen
mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung
ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu
bereinigen.
12.40
Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die
Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung
für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt
ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens.
Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
12.41
Die von
dem Schlichtungsverfahren, einschließlich
der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern,
betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der
Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
13 Sonstiges
13.42
Die
Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig.
Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die
Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
13.43
Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht
werden.
13.44
Die Vertragsparteien
können nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
13.45
CrossMedia
Werbeservice darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen
Medien als Referenzkunden nennen. CrossMedia
Werbeservice darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich
wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde
kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend
machen.
13.46 Mehr-
oder Minderlieferungen in Höhe von 10% der Bestellmenge
liegen bei Drucksachen jeder Art im Toleranzbereich und berechtigen
nicht zu einer Reklamation.
14 Schlussbestimmungen
14.46
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher
Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich
niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu
erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können
auch per e-mail erfolgen.
14.47
Sollten
einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige
Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken
der Vereinbarungen.
14.48
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nicht Vertragsbestandteil.
14.49
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts.
14.50
Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem
Vertrag ist Leverkusen. |